Allgemeine Geschäftsbedingungen für Besucher auf von Fonds Finanz Maklerservice GmbH veranstalteten Messen

A Geltungsbereich

A.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von der Fonds Finanz Maklerservice GmbH („Veranstalter“) veranstaltete Messen („Veranstaltungen“) zwischen Veranstalter und Besucher.

A.2 Individualabreden sind schriftlich zu treffen; Telefax, PDF und Email genügen der Schriftform.

B Veranstalterkontakt

B.1 Die ladungsfähige Anschrift des Veranstalters lautet: Riesstraße 25, D-80992 München.

B.2 Ansprechpartner für alle Eingaben und Fragen zu den Messen und Roadshows des Veranstalters ist dessen Abteilung Veranstaltungsmanagement Telefon:  +49 (0)89 15 88 15-470  Fax : +49 (0)89 15 88 35-470  veranstaltungen@fondsfinanz.de.

C Leistungsumfang

C.1 Die Teilnahme an der Veranstaltung ist für den Besucher unentgeltlich.

C.2 Der Veranstalter wird dem Besucher am Veranstaltungstag Zugang zum Veranstaltungsort gewähren

C.3 Sofern der Besucher wünscht, von Ausstellern im Nachgang zur Veranstaltung werblich kontaktiert zu werden, kann er Ausstellern hierzu seine Einwilligung erteilen, indem er seinen Besucherausweis und den darauf enthaltenen Barcode von Ausstellern „scannen“ lässt. Der Besucherausweis dient insoweit auch als persönliche Visitenkarte des Besuchers. Da auf dem Besucherausweis keine persönlichen Daten des Besuchers (wie Anrede, Name, Vorname, Firma, Anschrift – Straße/Nr., PLZ und Ort -, E-Mail-Adresse, Fax- und Telefonnummer) gespeichert sind, verpflichtet sich der Veranstalter gegenüber dem Besucher, zur Umsetzung seines Wunsches nach werblicher Ansprache, dem jeweiligen Aussteller gegen Vorlage des gescannten Barcodes, die Daten des Besuchers zu übermitteln.

D Anmeldung und Vertragsabschluss

D.1 Der Besucher gibt mit Absendung seiner Anmeldung über das Anmeldeformular der Messeseite ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Besucher eine Anmeldebestätigung durch den Veranstalter erhält.

D.2 Der Veranstalter behält sich vor, Teilnahmewünsche auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes und ohne Begründung abzulehnen bzw. Teilnahmeangebote nicht anzunehmen.

D.3 Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren sind nicht teilnahmeberechtigt.

E Zutritt zur Veranstaltung, Besucherausweis, Zutritt zur Messeparty

E.1 Dem Besucher wird Zutritt zur Veranstaltung nur mit sichtbarem Tragen des persönlichen Besucherausweises gestattet.

E.2 Dem Besucher wird Zutritt zur Messeparty ist nur mit einem „Partybändchen“ gestattet, welches er am Veranstaltungstag auf der Messe an der Registrierung erhält.

E.3 Dem Besucher ist es untersagt, den Besucherausweis oder das „Partybändchen“ an Dritte weiterzugeben.

F Hausrecht des Veranstalters, Rauchen, Tiere

F.1 Der Besucher erkennt die Berechtigung des Veranstalters an, auf dem gesamten Veranstaltungsgelände das Hausrecht auszuüben, das neben dem Hausrecht des Betreibers der jeweiligen Lokalität besteht. Der Veranstalter oder das von ihm oder dem Betreiber beauftragte Aufsichtspersonal darf sachdienliche Weisungen geben zum koordinierten Ablauf der Veranstaltung sowie zur Verkehrssicherung sowie aus Sicherheitsgründen Fahrzeuge, Kleidung, Taschen und ähnliche Behältnisse auf ihren Inhalt hin überprüfen.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Kapazität der Vortrags- und sonstigen Veranstaltungsräume zu beachten. Diese Räume werden bei Erreichen der Kapazitätsgrenzen geschlossen. Ein Anspruch des Besuchers auf die Teilnahme an dem jeweiligen Vortrag oder entsprechende Ersatzleistung besteht nicht.

Besucher dürfen die Fonds Finanz Veranstaltung und Vorträge nur mit einem gültigen Messeausweis betreten. Der Aufenthalt ist nur für die durch den Messeausweis bestimmten Zeiten und Gebäude gestattet. Außerhalb der angegebene Öffnungszeiten ist der Aufenthalt auf dem Messegelände nicht gestattet.

Die für Besucher freigegebenen Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzen. Alle übrigen Einrichtungen und Anlagen dürfen von Besuchern nicht betreten oder in Betrieb gesetzt werden.

F.2 Das Rauchen ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände generell untersagt; der Besucher ist darauf hingewiesen, dass dort Rauchmelder installiert sein können und Rauchen einen Feueralarm auslösen kann. Gegebenenfalls ist das Rauchen in einzelnen, dafür speziell gekennzeichneten Bereichen erlaubt.

F.3 Das Mitbringen von Tieren zur Veranstaltung ist nicht erlaubt.

F.4 Der Besucher stellt den Aussteller von Inanspruchnahmen Dritter frei, die infolge der Missachtung der Regelungen dieser Hausordnung entstehen.

G Ton-, Film- und Fotoaufnahmen, Verteilen von Plakaten und Werbemitteln

G.1 Die Fertigung von Ton-, Foto- und/oder Filmaufnahmen durch den Besucher ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.

G.2 Das Anbringen und Verteilen von Plakaten und Werbemitteln jeglicher Art auf dem Veranstaltungsgelände sowie in Verkehrs- und Ruhezonen ist ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters erlaubt. Hierzu gehört auch die Tiefgaragen und Parkplätze der Veranstaltung.

H Verlegung und Änderung der Veranstaltungsdauer, Änderung des Veranstaltungsprogramms

H.1 Der Veranstalter ist berechtigt, soweit er wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat, die Veranstaltung örtlich und/oder zeitlich zu verlegen sowie die Veranstaltungsdauer und/oder die Öffnungszeiten zu ändern.

H.2 Der Veranstalter behält sich vor, angekündigte Referenten durch andere zu ersetzen und notwendige Änderungen des Veranstaltungsprogramms unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung vorzunehmen. Ist die Durchführung der Veranstaltung wegen Verhinderung eines Referenten, wegen Störungen am Veranstaltungsort oder aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl nicht möglich, werden die Teilnehmer umgehend informiert. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens seitens des Veranstalters.

I Höhere Gewalt

I.1 In Fällen höherer Gewalt ist der Veranstalter für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.

I.2 Der Veranstalter wird den Besucher den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

I.3 In Fällen höherer Gewalt ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung vollständig abzusagen oder die Rahmenbedingungen, soweit es dem Besucher zumutbar ist, insoweit abzuändern, dass die Veranstaltung gleichwohl stattfinden kann.

J Haftung

J.1 Der Veranstalter haftet dem Aussteller unbeschränkt in Fällen der Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Dasselbe gilt für die Verletzung sogenannter Kardinalpflichten durch den Veranstalter, also der Verletzung solcher vertragswesentlicher Pflichten, die die Durchführung des Vertrags erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters gegenüber dem Aussteller beschränkt auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

J.2 Die Regelung des Abschnitts J.1 gelten auch für das Verhalten der Organe, Angestellten, sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie von Verrichtungsgehilfen des Ausstellers.

K Rechtswahl und Gerichtsstand

K.1 Diese Vereinbarung obliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

K.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus dem hier zugrundeliegenden Vertrag ist München, soweit eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien gesetzlich zulässig ist.

L Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: 30.06.2018

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